Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.
Arbeitskräfte gelten als sogenannte "externe Arbeitskräfte",
- wenn sie nicht im eigenen Betrieb,
- sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen
(jedoch keine Tätigkeiten gemäß § 3 Z 73 StrSchG)
- und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind.
In solchen Fällen sind beide Unternehmen für den Schutz der Arbeitskräfte verantwortlich. Das StrSchG schreibt vor, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten müssen wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung.
Darüber hinaus bestehen Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten. Gemäß § 81 StrSchG benötigt jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, einen behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass. Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen. Sie/er ist außerdem verpflichtet, die Daten aus der Dosisermittlung an das Zentrale Dosisregister zu melden.