Die Freigabe sowie die Ableitung ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktives Material mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass dieses Material einer weiteren Überwachung bedürfen. Voraussetzung dafür ist das Erfüllen bestimmter Strahlenschutzkriterien und eine Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.
Erfüllen die radioaktiven Materialien nicht die Voraussetzungen für die Freigabe oder Ableitung, müssen
sie als
radioaktive Abfälle
entsorgt werden.
Freigabe von radioaktivem Material
Als Freigabe bezeichnet man die Entlassung von radioaktiven Materialien aus der strahlenschutzbehördlichen Kontrolle. Üblicherweise handelt es sich dabei um radioaktive Materialien, die im Rahmen der Tätigkeiten anfallen und nicht mehr benötigt werden. Diese Vorgehensweise ist für feste Materialien mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt möglich. Die Freigabe von radioaktivem Material erfolgt auf Antrag an die Behörde.
Sobald die von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien erfüllt sind und die Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde bewilligt wurde, gelten die betroffenen Materialien nicht mehr als radioaktiv. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen diese Stoffe keiner weiteren Strahlenschutzüberwachung.
Unterschieden wird zwischen der uneingeschränkten und der eingeschränkten Freigabe. Ausschlaggebend für diese Unterscheidung sind die in § 111 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegten Voraussetzungen
bzw.
die in Anlage 1
AllgStrSchV
festgelegten Freigabewerte.
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Uneingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist keiner behördlichen Einschränkung unterworfen.
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Eingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist behördlichen Einschränkungen unterworfen (
z.B.
Art der Deponierung, Beschränkung für Arten der Verwertung).
Sind keine Freigabewerte vorgegeben beziehungsweise anwendbar, kann eine Freigabe unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erfolgen. Dazu muss das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die in der
AllgStrSchV
festgelegten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.
Ableitung von radioaktivem Material
Die Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft bedarf der behördlichen Bewilligung, die im Rahmen der
Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit
erteilt wird. Dies gilt sowohl für die Ableitung von künstlichen als auch natürlichen Radionukliden.
Radioaktive Stoffe dürfen nur dann mit dem Abwasser oder die Abluft abgeleitet werden, wenn daraus keine erheblich erhöhte Exposition für Personen, wie beispielsweise Anrainer, resultiert. Die Voraussetzungen sind in § 77
AllgStrSchV
festgelegt und werden jedenfalls erfüllt, wenn die Ableitungswerte gemäß
Anlage 2
AllgStrSchV
eingehalten werden.