Bürgerinnen/Bürger aus
EU
-/
EWR
-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen
EU
-/
EWR
-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2
ZTG
angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4
Abs
3
ZTG
genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Hinweis
Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus
EU
-/
EWR
-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.