Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Weiters muss eine Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, muss das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Detailliertere Informationen zur Standortverlegung finden sich auf USP.gv.at.