Kuranstalten - Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen ist zu erteilen, wenn

  • ein Heilvorkommen vorhanden ist oder der Nachweis des Vorliegens klimatischer Faktoren erbracht wurde;
  • das Eigentum oder sonstige Rechte des Bewerbers zur Benützung der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
  • hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;
  • die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;
  • die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, insbesondere ein Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen, gewährleistet wird;
  • während der Anwendungszeiten der Kurtherapie ärztliche Hilfe jederzeit in ausreichendem Maße erreichbar ist;
  • eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe nachgewiesen wird;
  • das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Therapiepersonal mit der erforderlichen Berufsberechtigung in Hinblick auf den Anstaltszweck und Anstaltsumfang der Kuranstalt oder Kureinrichtung nachgewiesen wird.

Der Antragsteller hat dem Ansuchen maßstabgerechte Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu ersehen sind.

In der Bewilligung sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

05.03.2024

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