Die Genehmigung für eine
IPPC
-Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Inhaberin/der Inhaber einer Anlage hat regelmäßig die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen. Diese Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von
BVT
-Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der
EU
veröffentlicht werden) zur Haupttätigkeit einer
IPPC
-Anlage vorzunehmen.
Hinweis
Die
BVT
-Schlussfolgerungen sind auf edm.gv.at abrufbar.
Die Behörde muss innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von
BVT
-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer
IPPC
-Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus trägt sie, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn
-
die durch die
IPPC
-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen,
-
die Betriebssicherheit das Anwenden anderer Techniken erfordert
-
eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende, Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung notwendig macht,
-
für die
IPPC
-Anlage keine
BVT
-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.