JagdaufseherIn - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Ein Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin ist eine Person, die vom Jagdausübungsberechtigen bzw. der Jagdausübungsberechtigten der Behörde gegenüber als solche gemeldet wurde. Sie hat den Status einer öffentlichen Wache und als solche polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Sie ist der "verlängerte Arm" der Behörde, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechtes geht.

Der Jagdaufseher bzw. die Jagdaufseherin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Wildes
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und behördlichen Anordnungen
  • Überwachung der Einhaltung sonstiger einschlägiger, insbesondere strafrechtlicher Bestimmungen
  • Betreuung des Wildes
  • Schutz des Wildes vor Wilddieben und Raubzeug

Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen sind berechtigt und verpflichtet bei Übertretungen von Vorschriften Anzeigen zu erstatten. So haben sie z.B. Personen anzuzeigen, deren Hunde im Wald frei herumlaufen, da diese eine Gefährdung für das Wild darstellen. Sie haben - unter bestimmten Voraussetzungen - auch das Recht Personen, die gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen haben festzunehmen, um sie zur Feststellung von deren Identität der Polizei vorzuführen.

Nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 ist für jedes Jagdgebiet ein Jagdaufseher bzw. eine Jagdaufseherin zu bestellen. Bei Jagdgebieten, die über 3.000 ha groß sind, ist – neben einem Berufsjäger – pro weiteren 1000 ha mindestens ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.

Erforderliche Unterlagen

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Fristen

Keine

Kosten

Bundesgebühren:
€ 14,30 (für Antrag), € 3,90 (je Beilagenbogen á 4 Seiten A-4) Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Einbringen des Antrags inklusive der Unterlagen bei der zuständigen Behörde. Prüfung durch die zuständige Behörde, ob und inwiefern die ausländische Qualifikation gleichwertig ist. Bescheid, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt wird bzw. ev. nötige Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen vorgesehen sind.

Voraussetzungen

1. a) Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer Eidgenossenschaft

b) Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind.

2. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der dem Art. 13 Abs.1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

keine

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

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Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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