Besichtigungen von aktiven Bergbauen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Die Bewilligung muss vor Beginn der Fremdenbefahrungen erteilt werden.
§ 189 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen/Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.
Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen: Bezirksverwaltungsbehörden
Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehen: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung