Teilstationäre und Stationäre Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) in Verbindung mit der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung.
Teilstationäre Einrichtungen sind Tagesstätten (Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen) für 6 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Stationäre Einrichtungen sind:
- Wohngemeinschaft: Wohneinrichtung für 3 bis 5 Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Wohngruppe: Wohneinrichtung für 6 bis 16 Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Wohnhaus: Wohneinrichtung für 17 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Rehabilitationseinrichtung: Therapieeinrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen z. B. mit Drogen oder Alkoholproblemen, mit zeitlicher Befristung des Aufenthaltes