Wenn durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die
Gesundheit, das Leben oder das Eigentum einer/eines Dritten gefährdet
ist oder der Betrieb eine unmittelbare erhebliche
Gefährdung der Umwelt
darstellt, verfügt die zuständige Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen – ohne vorausgehendes Verfahren. Das sind etwa die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Behandlungsanlage.
Besonderheiten für
IPPC
-Behandlungsanlagen
Die zuständige Stelle verfügt weiters von Amts wegen die
Schließung
einer
IPPC
-Behandlungsanlage oder von Anlagenteilen, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, wenn nach Ablauf der Fristen und nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
keine Anpassung an den Stand der Technik
durchgeführt wird. Diese Verfügung muss von der zuständigen Stelle aufgehoben werden, wenn die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen
abgeschlossen sind.
Wenn die gänzliche Schließung einer
IPPC
-Behandlungsanlage verfügt wird, die Anlage aufgelassen oder stillgelegt wird,
muss die Inhaberin/der Inhaber
-
wenn es einen
Bericht über den Ausgangszustand
(= Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe) gibt,
-
eine
Bewertung
des Standes der Boden- oder Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, vorlegen.
-
Wurden durch die
IPPC
-Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen im Vergleich zum Ausgangszustand verursacht, sind auch die erforderlichen
Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Verschmutzung darzustellen und durchzuführen.
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wenn es
keinen Bericht über den Ausgangszustand
gibt,
-
eine
Bewertung
vorlegen, ob die Boden- oder Grundwasserverschmutzung auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeit darstellt.
-
Bei Vorhandensein einer solchen Gefährdung sind überdies die erforderlichen
Maßnahmen
zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände keine solche Gefährdung mehr in sich birgt, darzustellen und durchzuführen.
Hinweis
Zeigt die Inhaberin/der Inhaber die Bewertung oder die allenfalls notwendigen Maßnahmen nicht an oder führt sie nicht durch, so schreibt die Behörde mittels sofort vollstreckbarem Bescheid die erforderlichen Maßnahmen vor.