Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin/der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.
Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen.
Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie acht Wochen.
Beschreibung des geplanten Projekts (z.B. Pläne, Fotos)
Die Projektwerberin/der Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde entsprechende Unterlagen zum eigenen Vorhaben im Feststellungsverfahren zu übermitteln. Dabei sind auch Angaben zur Identifikation der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu machen, was zumindest grobe Angaben zur Kumulation mit anderen Vorhaben einschließt.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
§ 3 Abs 2, Abs 4, Abs 4a, Abs 5, Abs 7, Abs 8, § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:
Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, die Projektwerberin/der Projektwerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt.
Siehe "Allgemeine Informationen" und "Verfahrensablauf".
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie