Beim erstmaligen Erbringen einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer
im Vorhinein schriftlich
Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Apothekerin/der Apotheker beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der
Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr
und der
Kontinuität
der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache
müssen vorliegen.
Eine
regelmäßige Tätigkeit
in Österreich fällt
nicht
unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung, sondern bedarf der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Apothekengesetz.