Technischer Betriebsleiter - Genehmigung

Allgemeine Information

Ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilnetz betreibt („Netzbetreiber“) muss vor Aufnahme des Betriebes einen Betriebsleiter bestellen. Der Betriebsleiter ist eine natürliche Person, die für die technische Leitung und die Überwachung des Betriebes der Netze zuständig ist.

Fristen

Die Behörde hat binnen sechs Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Voraussetzungen

Der Betriebsleiter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • er muss eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  • er muss österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sein,
  • er muss seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR Vertragsstaat haben,
  • er muss fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten,
  • er muss überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein,
  • er darf von der Ausübung der Tätigkeit nicht wegen bestimmter strafrechtlich relevanter Vergehen ausgeschlossen sein; ausgeschlossen ist, wer
    - von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist; dieser Ausschlussgrund gilt nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    - wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei bestraft worden ist und über ihn deshalb eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Bestrafungen stellen keinen Ausschlussgrund dar. Vergleichbare Vergehen im Ausland sind im Inland gesetzten Vergehen gleichzuhalten.

Die Bestellung des Betriebsleiters muss durch die Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist vom Netzbetreiber zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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