Bergführerbefugnis - Erlöschen - Anzeige

Allgemeine Information

Die Bergführerbefugnis erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis.

Erforderliche Unterlagen

Die Zurücklegung der Befugnis erfolgt durch eine Formlose Anzeige durch den Befugnisinhaber.

Fristen

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Bergführerbefugnis zu erfolgen.

Kosten

Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020, StF: LGBl. Nr. 106/2019 in den jeweils geltenden Fassungen

Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Die Zurücklegung wird mit dem Einlangen der Formlosen Anzeige bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Formlosen Anzeige nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Voraussetzungen

Formlose Anzeige vor der beabsichtigten Zurücklegung der Bergführerbefugnis.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Die Befugnis als Bergführer erlischt auch mit dem Entzug der Befugnis.

Die Befugnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste aufgrund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Für den Inhalt verantwortlich

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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