Das Schilaufen im Sinne des NÖ Schilehrwesens umfasst alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
Der Betrieb einer Schischule bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung wird für den Betrieb einer Schischule mit einem bestimmten Namen, ein beantragtes Gebiet, für einen geeigneten Sammelplatz im angestrebten Standort und ein eigenes Schischulbüro unter bestimmten Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid erteilt.
Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Neubestimmung eines Schischulgebietes sind die betroffenen Gemeinden anzuhören – Verständigung von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung, innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde; der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.
Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den betroffenen Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörden zu verlautbaren.
Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die gesetzlich geforderten Angaben bei Bewilligungen für Gesellschaften (Rechtsform, Gesellschafter und allfällige Haftung, Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung). Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.