HöhlenführerIn - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

bescheidmäßige Zulassung zur Ablegung der Höhlenführerprüfung, um als Führer in besonders geschützten Höhlen tätig sein zu dürfen.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer
  • Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist
  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde

Fristen

Keine

Kosten

Feste Stempelgebühr für Antrag und Beilagen, Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich (formlos) persönlich oder durch Dritte (unter Vorlage einer Vollmacht) unter Anschluss der oben genannten Unterlagen bei NÖ Landesregierung zu beantragen. Danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen.

Voraussetzungen

Antrag samt Begründung

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Die Ausübung des Berufes Höhlenführer ohne Aufweisung der erforderlichen Voraussetzungen ist verwaltungsbehördlich strafbar.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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