Betreungsperson in einem Hort in NÖ - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft, ob es möglich ist in einem Hort in Niederösterreich tätig zu werden.

Fristen

Der Antrag ist an keine Fristen gebunden.

Kosten

Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGB. I Nr. 24/2007 id.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 id.g.F.

Voraussetzungen

Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung sowie für das pädagogische Personal eines Hortes ist der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z.B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe, Freizeitpädagogik) gem. § 97 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018

Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht im Sinne des § 98 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Für den Inhalt verantwortlich

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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