Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zutrifft.

Gewerbeausschlussgründe sind beispielsweise:

  • Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida)
  • Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
  • Finanzvergehen (z.B. Schmuggel)
  • Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Für Gastgewerbe zusätzlich: nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Suchtgiftdelikte

Wenn eine Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida) bereits getilgt ist oder eine Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheint, gilt dies nicht mehr als Gewerbeausschlussgrund.

Die Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewerbebehörde auf Antrag eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilen.

Erforderliche Unterlagen

Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( oesterreich.gv.at), Bestätigung der Meldung, Strafregisterbescheinigung.

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatenangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
  • Bestätigung der Meldung
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Bei Namensänderung: zusätzlich
    • Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung bei Änderung des Namens
  • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
    • Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
  • Gegebenenfalls Konkursedikt, Beschlüsse des Konkursgerichtes
  • Unbedenklichkeitsbestätigung des Finanzamtes, der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Sozialversicherung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Nachweise über die Höhe von Verbindlichkeiten (z.B. Bank, Finanzamt)
  • Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen: zusätzlich
    • Gerichtsurteil oder Finanzstrafbescheid

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

6. Februar 2023

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 26, 27 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Genaue Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers
    • Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit
    • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregisterzahl, Geschäftsanschrift

Bei Bedarf kann die Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft ( WKO) einholen.

Das Gewerbe darf erst mit Rechtskraft des Bescheids und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.

Sollten die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Bei einer Vorstrafe:
    Es kann erwartet werden, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.
  • Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse:
    Es kann erwartet werden, dass die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ihren/seinen mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Zum Formular

keines

Zusätzliche Informationen

Negative Bescheide können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

Zuständige Stelle

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