Die Zentralen Strahlenschutzregister sind seit Inkrafttreten der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2006 in Betrieb. Es wurde damit die Möglichkeit geschaffen, den strahlenschutzrechtlichen Meldeverpflichtungen online nachzukommen. Auf die Strahlenschutzregister haben sowohl die Meldeverpflichteten als auch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff.
Datenbankbetreiber ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Der Zugang zu den Zentralen Strahlenschutzregistern erfolgt unter strahlenregister.gv.at (→ BMK) (Zentrales Dosisregister) und edm.gv.at (→ BMK) (Zentrales Quellenregister). Nach Registrierung der Meldeverantwortlichen/des Meldeverantwortlichen wird die Zugangsberechtigung geprüft und der Zugang freigeschaltet.
Das Zentrale Quellenregister
Meldepflichtig sind Inhaberinnen/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung. Dazu zählen auch Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung. Die Meldepflichten erstrecken sich auch auf die Verwenderinnen/die Verwender von bauartzugelassenen Geräten.
Zu melden sind umschlossene radioaktive Stoffe, herrenlose (also aufgefundene) Strahlenquellen, radioaktiv kontaminiertes Material sowie bauartzugelassene Geräte.
Neuerungen mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020
Umschlossene radioaktive Stoffe sind weiterhin im Zentralen Quellenregister (→ BMK) zu administrieren, wobei nun auch schon die Meldung der Einfuhr über die in der Anwendung zur Verfügung gestellten Formulare zu erfolgen hat. Dies bedeutet für den Anwender keinen Mehraufwand, erleichtert aber die Zuordnung der eingeführten Quellen und verhindert Duplikate in der Datenbank.
Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung haben weiterhin die Pflicht, das Inverkehrbringen der Geräte zu melden. Diese Meldung hat jedoch nunmehr unverzüglich zu erfolgen und umfasst nicht nur Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten, sondern auch reine Röntgengeräte.
Neu ist auch die Pflicht der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes, dieses im Zentralen Quellenregister (→ BMK) zu administrieren. Dazu gehören die Meldungen über eine Weitergabe, wenn radioaktive Stoffe enthalten sind auch über die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie einen Verlust oder Diebstahl.
Die Pflicht zur Erstellung einer jährlichen Aktivitätsbilanz entfällt. Das Zentrale Quellenregister (→ BMK) stellt die Funktion jedoch weiterhin zur Verfügung und bietet Meldeverpflichteten damit die Möglichkeit, Bezug und Abgabe den Meldungen ausländischer Verbringer gemäß 1493/93/Euratom übersichtlich gegenüber zu stellen.
Das Zentrale Dosisregister
Im Zentralen Dosisregister (→ BMK) werden die Ergebnisse der physikalischen und ärztlichen Kontrolle strahlenexponierter Arbeitskräfte gespeichert.
Daten aus der Dosisermittlung werden von den ermächtigten Dosismessstellen in das Zentrale Dosisregister (→ BMK) übertragen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ergebnisse der Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder Dosisermittlung für fliegendes Personal. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung die Angaben zum Unternehmen und zur strahlenexponierten Arbeitskraft vollständig an die Messstelle weitergegeben hat.
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, die Untersuchungen gemäß Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 durchführen, übertragen die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung in die Datenbank.
Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für die Beschäftigung externer Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Zentralen Dosisregister (→ BMK). Dieser wird benötigt, um Strahlenschutzpässe online zu beantragen und zu administrieren (z. B. Eintragung der monatlichen Dosisbilanzierung).
Neuerungen mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020
Wesentliche Änderungen betreffen den Strahlenschutzpass. Dieser ist nur mehr für im Ausland tätige externe Arbeitskräfte verpflichtend und kann nun auch für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B ausgestellt werden. Damit werden administrative Hürden beseitigt, die beispielsweise Studierende in ausländischen Forschungseinrichtungen betrafen. Die Strahlenschutzpass-Gebühr für die Ausstellung der Strahlenschutzpässe entfällt.
Eine weitere Erleichterung ist der Wegfall der Enduntersuchungen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A.
Im Zusammenhang mit natürlicher Strahlung wurden neue Expositionssituationen definiert und in die Liste der "Tätigkeitsfelder" aufgenommen, die an die ermächtigte Dosismessstelle zu melden sind.