Elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes

Allgemeine Information

Wer ein Verteilernetz betreiben will, benötigt dafür eine Konzession der Behörde (elektrizitätswirtschaftliche Konzession).

Fristen

Die Behörde hat binnen sechs Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Voraussetzungen

Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen angeschlossen werden:

  • bei natürlichen Personen Urkunden zum Nachweis von Namen, Alter und Staatsangehörigkeit
  • bei juristischen Personen Urkunden zum Nachweis ihres Bestandes
  • ein Plan über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Gebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000
  • Angaben über die Struktur, die Anzahl der Kunden und die zu erwartenden Kosten; Angaben darüber, ob die vorhandenen und geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen
  • Wenn an das Verteilernetz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ein „Gleichbehandlungsprogramm“ (ein diskriminierendes Verhalten Kunden gegenüber soll ausgeschlossen werden).

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession:

  • der Konzessionswerber muss in der Lage sein
    - eine kostengünstige, sichere und ausreichende Verteilung zu gewährleisten und
    - den mit dem Betrieb eines Netzes verbundenen Pflichten nachzukommen.
  • es darf für das in Aussicht genommene Gebiet noch keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes bestehen
  • ist der Konzessionswerber eine natürliche Person, so muss er
    - eigenberechtigt sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben
    - österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sein
    - seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben.
    Er darf von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen sein.
  • ist der Konzessionswerber eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so muss er
    - seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und
    - für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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