Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Tierärztekammer anzuzeigen.
Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärztinnen/Tierärzte sowie Gesellschaften, deren Gesellschafterinnen/Gesellschafter berufsberechtigte Tierärztinnen/Tierärzte sind, berechtigt.
Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaberinnen/Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass die verantwortliche Leitung nur bei einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter liegen darf, die/der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.
Tierärztinnen/Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese in einem Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen sowie durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
Achtung
Die Ordination hat weiters auch den von der Österreichischen Tierärztekammer aufgestellten Ordinationsrichtlinien zu entsprechen.