Sportanlagen - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Bewilligung für die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie zum Beispiel Motocross-, Autocross- und Trialsports, Modellflugplätze und Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz, oder dem Schifffahrtsgesetz bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen bedürfen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung. Die Bewilligung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat mit Bescheid. Die Naturschutzvoraussetzungen werden durch einen Sachverständigen geprüft.

Fristen

keine

Voraussetzungen

In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

Danach prüft der Sachverständige, ob durch das beantragte Vorhaben

  • das Landschaftsbild,
  • der Erholungswert der Landschaft oder
  • die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird, und ob diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. 

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

25.07.2023
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