Ziviltechnikerprüfung

Allgemeine Informationen

Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Studienabschlusszeugnis
  • Glaubwürdige Praxiszeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes
  • Sozialversicherungsnachweis
  • gegebenenfalls Gewerbeberechtigung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

  • Antrag
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen

Hinweis

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

  • Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums, eines technischen oder montanistischen Diplomstudiums oder eines Diplomstudiums der Bodenkultur an einer inländischen Universität, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt
  • Mindestens dreijährige Praxiserfahrung nach Abschluss des Studiums, die geeignet ist, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventinnen/Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges: mindestens einjährige Praxis auf Baustellen
    • Davon bei Absolventinnen/Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens: mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz

Hinweis

Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, können bis zu einem Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden. Ausgenommen davon ist die Spezialpraxis für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein.

Zuständige Stelle

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