Schauhöhle - Erklärung einer Höhle zur Schauhöhle

Allgemeine Information

Die Behörde kann besonders geschützte Höhlen, oder Teile von solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Ein Antrag sowie ein Entwurf einer Betriebsordnung,

  • keine Gefährdung des erhaltungswürdigen Charakters
  • nur für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung
  • unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

25.07.2023
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