Behinderteneinrichtungen Bewilligung

Allgemeine Information

Teilstationäre und Stationäre Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) in Verbindung mit der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung.

Teilstationäre Einrichtungen sind Tagesstätten (Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen) für 6 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Stationäre Einrichtungen sind:

  • Wohngemeinschaft: Wohneinrichtung für 3 bis 5 Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Wohngruppe: Wohneinrichtung für 6 bis 16 Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Wohnhaus: Wohneinrichtung für 17 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Rehabilitationseinrichtung: Therapieeinrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen z. B. mit Drogen oder Alkoholproblemen, mit zeitlicher Befristung des Aufenthaltes

Fristen

Die Bewilligung ist vor der Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zu erwirken.

Voraussetzungen

Teilstationäre und stationäre Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn

  • die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
  • die Mindesterfordernisse der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung erfüllt sind,
  • das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
  • die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
  • eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
  • gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

25.07.2023
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