Jede grenzüberschreitende Verbringung umschlossener radioaktiver Stoffe muss beim Zentralen Quellenregister (→ BMK) gemeldet werden. Dies betrifft Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verbringungen zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat. Diese Meldungen an das Zentralen Quellenregister (→ BMK) sind in elektronischer Form unter Verwendung der vom Register zur Verfügung gestellten Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
Verbringungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft unterliegen den Bestimmungen der Verordnung 1493/93/Euratom. Diese sieht vor, dass sich die Verbringerin/der Verbringer radioaktiver Stoffe vorab davon überzeugt, dass die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Dazu dient das Formular "Standarderklärung" gemäß 1493/93/Euratom, in dem die für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Bewilligungsbehörde eine entsprechende Bestätigung eintragen muss. Das Formular steht im Zentralen Quellenregister unter edm.gv.at (→ BMK) für registrierte Inhaberinnen und Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung online zur Verfügung.
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland unterliegen nicht den Bestimmungen der Europäischen Union. Diese grenzüberschreitenden Verbringungen sind in § 33 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) geregelt. Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist. Daher wird auch für derartige Verbringungen ein Formular im Zentralen Quellenregister (→ BMK) angeboten. Durch die Verwendung dieses Formulars werden die Meldepflichten des § 35 AllgStrSchV 2020 miterfüllt.
Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
Neuerungen mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020
Die Verbringungsmeldungen bleiben unverändert. Neu ist jedoch die verpflichtende elektronische Meldung. Dadurch werden Duplikate im Zentralen Quellenregister vermieden und konsistente Datensätze erzeugt.