Horte - Bewilligung zur Errichtung und Betrieb

Allgemeine Information

Der Hort hat die Aufgabe, Schüler und Schülerinnen ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Der Rechtsträger stellt einen formlosen Antrag auf Bewilligung eines Hortes bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich.
Der Antrag hat zu enthalten:

  1. Pädagogisches Konzept

  2. Einnahmen- und Ausgabenrechnung
    Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept)

  3. Ausbildungsabschluss in Kopie
    Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen pädagogischen Personals

  4. Lage-, Baupläne, Berechtigung (z.B.  Nutzungs- bzw. Mietvertrag)
    Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden)

  5. Betriebsbeschreibung
    mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Kinder und Jugendlichen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten
    Fertigstellungsanzeige und aktueller Bestandsplan
    des Bauvorhabens an die Baubehörde

Fertigstellungsanzeige und aktueller Bestandsplan
des Bauvorhabens an die Baubehörde
(Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden)

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

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Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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