Wirtschaftstreuhandberufe - Grenzüberschreitende Dienstleistung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß den §§ 2 und 3 WTBG zuzuordnen sind, zu erbringen.


Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017)

Verfahrensablauf

Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden. Eine Eintragung in die Kammer ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen

  • die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz,
  • eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz,
  • die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß § 2 und § 3 WTBG zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
  • eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 77 Abs 1 WTBG 2017.

Die Dienstleiterin/der Dienstleister ist verpflichtet, die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:

  • das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  • Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
  • die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Einzelheiten zu ihrem/seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Die Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates der Dienstleisterin/des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

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