Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG 2019 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG 2019 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren: