Abfallverbringung - Grenzüberschreitend

Allgemeine Informationen

Innerhalb der EU ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch EU-Staaten genehmigungspflichtig (Ausnahme: sogenannte Abfälle der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung).

Die illegale, grenzüberschreitende Verbringung einer nicht unerheblichen Menge an Abfällen ist nach §§ 181b und 181c Strafgesetzbuch strafbar! Die Strafbarkeit liegt unabhängig davon vor, ob durch diese Verbringung tatsächlich Menschen oder die Umwelt gefährdet werden.

Die Verfahren und Kontrollregelungen für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV) detailliert geregelt. Ergänzende Regelungen finden Sie im Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Zudem bestehen Ausfuhrverbote für die Verbringung von bestimmten Abfällen mit Berührung von Nicht-EU-Staaten. Für bestimmte Abfälle (z.B. gemischte Siedlungsabfälle) sind überdies besondere Anforderungen geregelt.

Detaillierte Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Muster, Vorlagen und ein umfassendes Merkblatt zum Thema finden Sie unter Abfallverbringung auf der Website des BMK.

Mit 1. Jänner 2016 wurde mit unmittelbarer Geltung der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen eine schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) für die grenzüberschreitende Verbringung von Gebrauchtwaren eingeführt. Demnach können die Behörden bei Kontrollen die Besitzerin/den Besitzer oder die Veranlasserin/den Veranlasser der Beförderung auffordern, bestimmte schriftliche Nachweise zu übermitteln, andernfalls die Kontrollbehörden zu dem Schluss kommen können, dass es sich bei den betreffenden Gebrauchtwaren um Abfälle handelt.

Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.

Im Zusammenhang mit einer Verbringung müssen die folgenden Akteurinnen/Akteure tätig werden:

  • Notifizierende/Notifizierender
  • Versandstaat bzw. zuständige Behörde am Versandort
  • Empfängerstaat bzw. zuständige Behörde am Bestimmungsort
  • Im Falle einer Durchfuhr: Durchfuhrstaat(en) bzw. für die Durchfuhr zuständige Behörde(n)
  • Empfängerin/Empfänger der Abfälle

Es werden insbesondere folgende Verfahren unterschieden:

  • Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Verwertung
  • Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Beseitigung

Die nicht notifizierungspflichtige, genehmigungsfreie Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung unterliegt lediglich Informationspflichten.

Die notifizierende Person muss bei der Notifizierung mit der Empfängerin/dem Empfänger der Abfälle einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gemäß Artikel 5 EG-VerbringungsV schließen. Wenn die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht werden, kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss die notifizierende Person entweder Sicherheitsleistungen hinterlegen oder entsprechende Versicherungen abschließen.

Diese müssen Folgendes abdecken:

  • Transportkosten
  • Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren
  • Lagerkosten für 90 Tage

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, allfällige anfallende Kosten zu decken, wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder wenn sich eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung als illegal herausstellt.

Entsprechende Muster zu Sicherheitsleistungen, Haftpflichtversicherungen und Ermächtigungen von Händlerinnen/Händlern bzw. Maklerinnen/Maklern können Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herunterladen.

Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste"

Keine Genehmigung ist bei der Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU erforderlich. Das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) muss vom Veranlasser der Verbringung ausgefüllt bei jedem Transport mitgeführt werden (siehe dazu auch Artikel 18 der EG-VerbringungsV).

Es muss vor Beginn der Verbringung ein wirksamer Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und der Empfängerin/dem Empfänger abgeschlossen werden.

Ausnahmen: Wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" so kontaminiert sind, dass diese gefährlichen Eigenschaften aufweisen, muss eine Genehmigung für die Verbringung beantragt werden (Notifizierungsverfahren). Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit Verbringungen müssen mindestens sieben Jahre lang ab Beginn der Verbringung aufbewahrt werden.

Erforderliche Unterlagen

Notifizierungspflichtige Verbringungen

Notifizierungs- und Begleitformulare, einschließlich

  • Technischer Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung
  • Vertrag zwischen notifizierender Person und Empfängerin/Empfänger zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache
  • Bewilligungen der Beseitigungs- und Verwertungsanlage der Empfängerin/des Empfängers
  • Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls
  • Nachweis über die Sicherheitsleistung (bei der Ausfuhr im Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Original oder Kopie)
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung sachdienlich sind
  • Im Falle einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen im Sinne der EG-POP-Verordnung: Nachweis, dass diese Abfallbehandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt
  • die Nachweise gemäß § 69 Abs 10 AWG 2002 zur Umsetzung Bestimmung zur Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn

Das Notifizierungsformular muss vollständig ausgefüllt werden. Das Begleitformular muss so weit ausgefüllt werden, soweit dies zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist (die Felder: 2, 5, 6, 15 können jedenfalls erst unmittelbar vor der aktuellen Verbringung vervollständigt werden). Die genannten Formulare müssen firmenmäßig unterfertigt und zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Behörde (Postadresse) übermittelt werden. Die Formulare finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, ist ein gesondertes Formular "Formular für Bescheinigungen nach Artikel 15 Buchstabe e) der EG-VerbringungsV" zu verwenden.

Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU

  • Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV, welches beim Transport mitzuführen ist
    (Dieses Dokument muss vor Durchführung der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst, und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und der Empfängerin/dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle unterzeichnet werden.)
  • Vertrag über die Verwertung der Abfälle
    (Dieser Vertrag muss der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen in Kopie übermittelt werden.)

Fristen

  • Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Zustimmung durch die betroffenen Behörden: mindestens drei Werktage vor Beginn der genehmigten Verbringung
  • Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: innerhalb von drei Werktagen nach der Entgegennahme
  • Meldung der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle: spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, sofern nicht ein kürzerer Zeitraum bestimmt wurde

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde.

Letzte Aktualisierung

3. Februar 2023

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Notifizierungspflichtige Verbringungen

Das schriftliche Notifizierungsverfahren wird durch die Einreichung bei der zuständigen Behörde am Versandort eingeleitet.

Wer beabsichtigt, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, muss sich zuerst elektronisch unter edm.gv.at ( BMK) (EDM-Portal) registrieren.

Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) müssen seit 1. März 2022 online ausgefüllt und an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über eVerbringung übermittelt werden.

Die zuständige Behörde am Versandort übermittelt die ordnungsgemäße Notifizierung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang an die weiteren betroffenen Behörden und setzt den Notifizierenden oder die Notifizierende davon in Kenntnis.

Die betroffenen Behörden können weitere Informationen und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.

Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen (abweichende Frist im Fall einer Verbringung im Rahmen der Vorabzustimmung: sieben Werktage) nach der Übermittlung dieser Empfangsbestätigung ihre mit Gründen versehenen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Verbringung:

  • Zustimmung ohne Auflagen
  • Zustimmung mit Auflagen
  • Erhebung von Einwänden

Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden könnten eine stillschweigende Zustimmung durch Zeitablauf ohne Erhebung von Einwänden erteilen.

Nach der Zustimmung aller zuständigen Behörden zur notifizierten Verbringung müssen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular an den entsprechenden Stellen ausfüllen und es unterzeichnen. Die beteiligten Unternehmen müssen eine Kopie davon behalten.

Die Notifizierende/der Notifizierende übermittelt dazu den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der Empfängerin/dem Empfänger unterzeichnete Kopien des Begleitformulars. Sie/er behält selbst eine Kopie des Begleitformulars. Das Original des Begleitformulars wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.

Bei jedem Transport müssen das Begleitformular und Kopien des Notifizierungsformulars (einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen bzw. -bescheide der zuständigen Stellen samt allfälliger Auflagen) mitgeführt werden.

Die Anlage, die die Abfälle erhält, muss innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muss im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt werden. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung übermittelt.

Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle (oder innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten, kürzeren Frist) muss der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bescheinigung übermittelt.

Diese Empfangs- und Verarbeitungsmeldungen im Sinne von Artikel 15 bzw. 16 der EG-VerbringungsV müssen bei Importen nach Österreich, ebenso wie die Transportmeldung nach Art 16 EG-VerbringungsV bei Exporten aus Österreich, in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Anwendung eVerbringung übermittelt werden.

Bei erheblichen Änderungen der Verbringung (z.B. Änderung der vorgesehenen Menge, Änderung des Transportweges, Änderung des Transportunternehmens) nach erteilter Zustimmung durch die Behörden muss in der Regel eine erneute Notifizierung eingereicht werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Zum Formular

Die elektronische Registrierung erfolgt unter edm.gv.at ( BMK) (EDM-Portal).

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, EDM und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Login im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

Muster, Vorlagen und weitere Dokumente finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zusätzliche Informationen

Sammelnotifizierung

Die Notifizierende/der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

  • Die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf und
  • Die Abfälle werden zur gleichen Empfängerin/zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht und
  • Der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist derselbe

Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss die Notifizierende/der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitteilen (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.

Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen abhängig machen.

Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung

Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:

  • Die Verpflichtung der notifizierenden Person zur Rücknahme der Abfälle, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist
  • Die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist
  • Die Verpflichtung der Anlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie gemäß den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden

Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:

  • Die Verpflichtung der Empfängeranlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
  • Soweit anwendbar, die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde

Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie dem Notifizierenden oder der Notifizierenden angelastet.

Vertragsmuster können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herunterladen.

Transport von Abfällen per Bahn

Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

  1. 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023,
  2. 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024,
  3. 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026,

haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen.

Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 Prozent oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die digitale Ablageplattform aufschiene.gv.at ( BMK) ermöglicht eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglichen. Weitere Informationen zu umweltgerechten Abfalltransporten finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.

Importverbot von bestimmten Abfällen zum Zweck der Deponierung

Das Verbringen von bestimmten vermischten, vermengten und ähnlich vorbehandelten Abfällen nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig (§ 69 Abs 7c AWG 2002). Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.

Grenzüberschreitende Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die im Anhang 6 der Elektroaltgeräteverordnung festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

Grenzüberschreitende Verbringungen von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen

Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten bedarf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen einer Notifizierung und Bewilligung seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden in den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Staaten (Empfängerstaat, Transitstaaten).

Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht-OECD-Beschluss Staaten ist verboten.

Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich – ungeachtet strengerer Anforderungen in anderen Staaten – die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden (z.B. positives KFZ-Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967, Bescheinigung iSd Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 oder das Formblatt "Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges ( BMK)", aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen).

Mit 1. Jänner 2016 wurde mit Geltung der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen eine umfassende schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) auch für die Unterscheidung zwischen Alt- und Gebrauchtfahrzeugen EU-weit rechtlich verbindlich.

Voraussetzung für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA-Vergütung) ist die Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 12a NoVAG 1991 nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen, sodass § 12a NoVAG 1991 nicht anwendbar ist. Nichts anderes gilt für Fahrzeuge, für welche eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland – beispielsweise mangels Reparaturfähigkeit – nicht mehr möglich ist. Bei einer Verbringung von Altfahrzeugen ins Ausland ist eine NoVA-Vergütung somit nicht möglich.

Zuständige Stelle

Für Verbringungen aus Österreich

Für Verbringungen nach Österreich

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