Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Informationen

Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 oder Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994). Diese Verfahren sind auch für Qualifikationen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar.

Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 373c GewO 1994 festgestellt, ob diese Tätigkeit außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.

Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Anerkennung nach § 373c GewO 1994 nicht möglich, so sind die Behörden nach §§ 373d und 373e GewO 1994 verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).

Der Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung selbst berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

6. Februar 2023

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Qualifikation aus Mitgliedstaat der EU/Vertragsstaat EWR/Schweiz

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top