Arzt - Vorübergehende Dienstleistung - Meldung

Allgemeine Informationen

Vor der erstmaligen Erbringung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige ärztliche Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Ärztegesetz 1998.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis
  • Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz 1998

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Sofern eine Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 226,72 Euro und 1.472,55 Euro an (Tarife 2019).

Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr iHv 630 Euro (ab 1. Jänner 2019) an.

Verfahrensablauf

Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu 2 Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Voraussetzungen

Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt

Zuständige Stelle

Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll

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