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Antrag
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Lebenslauf
, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit hervorgeht
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Nachweis eines
Wohnsitzes
(Meldezettel) oder einer/eines
Zustellungsbevollmächtigten
(persönlich unterfertigte Vollmacht) in
Österreich
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Qualifikationsnachweis
über eine staatlich anerkannte Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz
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Lehrplan über die absolvierte Ausbildung
(aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden
bzw.
Unterrichtseinheiten)
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Eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats
, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
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Allfällige
Fort
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Weiterbildungszeugnisse
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Allfällige Nachweise über
Berufserfahrung
(Dienstzeugnisse)
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Polizeiliches Führungszeugnis
(Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle
Kroatiens und Sloweniens
muss dieses ausschließlich durch das
Justizministerium
ausgestellt werden.), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur
in Verbindung mit
der Auskunft aus dem Strafregister des
Herkunftsstaates
anerkannt)
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Ärztliches Zeugnis
(von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
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Bei
Namensänderung
entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss
etc.
)
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Nachweis der
Staatsangehörigkeit
durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises
etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses
bzw.
Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
Achtung
Übersetzungen aus
Ungarn
werden nur anerkannt, wenn sie vom
Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda
(OFFI) ausgestellt wurden.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.