Schischulbetriebsbewilligung - Ausübung durch einen Vertreter - Anzeige

Allgemeine Information

Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter des Bewilligungsinhabers ausgeübt werden; der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen;

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige inkl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewilligungsinhaber.

Fristen

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Ausübung der Vertretung zu erfolgen;

Kosten

Verwaltungsabgabe
gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020, StF: LGBl. Nr. 106/2019 in den jeweils geltenden Fassungen

Gebühren
Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

-

Voraussetzungen

  • Im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung;
  • der Vertreter muss den gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) entsprechen;
  • Vertretung für längstens zwei Jahre;

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrage bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (Ausübung der Schischulbetriebsbewilligung durch einen Vertreter) zuwiderhandelt.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Für den Inhalt verantwortlich

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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