Horte - Änderungsanzeigepflicht

Allgemeine Information

Der Rechtsträger der Horteinrichtung ist der Bildungsdirektion für Niederösterreich als Bewilligungsbehörde anzeigepflichtig.

Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.

Voraussetzungen

Der Rechtsträger der Horteinrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Änderungen unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

-    der Voraussetzung
-    Organisation
-    Personal
-    Räume
-    Einstellung des Betriebes
-    Auflösung des Horte

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

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Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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