Aufzugsprüferbestellung

Allgemeine Information

Personen, die in Niederösterreich als Aufzugsprüfer für nicht gewerblich genutzte Aufzüge tätig werden wollen, müssen von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt werden. Diese müssen einen entsprechenden Antrag stellen und einschlägige Befähigungen nachweisen. Aufgrund der Bestellung wird der Aufzugsprüfer in ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer, das die Landesregierung führt und zur öffentlichen Einsicht aufliegt, aufgenommen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Die Bestellung zum Aufzugsprüfer erfolgt nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und folgende Befähigung nachgewiesen wird:

  • Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
  • Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
  • Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer höheren technischen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

Der Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau hat in der Regel Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu umfassen:

  • Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrotechnischer Anlagenteile,
  • Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und
  • Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

Er kann aber auch auf eine andere Weise erbracht werden, wenn die nachgewiesenen Tätigkeiten gleichwertig sind, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter der Leitung eines Aufzugsprüfers.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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