Buchhalter - Befreiung von der Prüfung

Allgemeine Informationen

Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Antrag auf Prüfungsbefreiung

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich ( WKO)

Hinweis

Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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