Sammelnotifizierung
Die Notifizierende/der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
- Die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf und
- Die Abfälle werden zur gleichen Empfängerin/zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht und
- Der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist derselbe
Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss die Notifizierende/der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitteilen (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).
Achtung
Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.
Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen abhängig machen.
Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung
Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der notifizierenden Person zur Rücknahme der Abfälle, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist
- Die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist
- Die Verpflichtung der Anlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie gemäß den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der Empfängeranlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
- Soweit anwendbar, die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde
Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie dem Notifizierenden oder der Notifizierenden angelastet.
Tipp
Vertragsmuster können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herunterladen.
Transport von Abfällen per Bahn
Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
- 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023,
- 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024,
- 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026,
haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 Prozent oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die digitale Ablageplattform aufschiene.gv.at (→ BMK) ermöglicht eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglichen. Weitere Informationen zu umweltgerechten Abfalltransporten finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.
Importverbot von bestimmten Abfällen zum Zweck der Deponierung
Das Verbringen von bestimmten vermischten, vermengten und ähnlich vorbehandelten Abfällen nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig (§ 69 Abs 7c AWG 2002). Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.
Grenzüberschreitende Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die im Anhang 6 der Elektroaltgeräteverordnung festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Grenzüberschreitende Verbringungen von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen
Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten bedarf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen einer Notifizierung und Bewilligung seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden in den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Staaten (Empfängerstaat, Transitstaaten).
Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht-OECD-Beschluss Staaten ist verboten.
Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich – ungeachtet strengerer Anforderungen in anderen Staaten – die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden (z.B. positives KFZ-Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967, Bescheinigung iSd Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 oder das Formblatt "Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges (→ BMK)", aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen).
Hinweis
Mit 1. Jänner 2016 wurde mit Geltung der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen eine umfassende schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) auch für die Unterscheidung zwischen Alt- und Gebrauchtfahrzeugen EU-weit rechtlich verbindlich.
Hinweis
Voraussetzung für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA-Vergütung) ist die Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 12a NoVAG 1991 nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen, sodass § 12a NoVAG 1991 nicht anwendbar ist. Nichts anderes gilt für Fahrzeuge, für welche eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland – beispielsweise mangels Reparaturfähigkeit – nicht mehr möglich ist. Bei einer Verbringung von Altfahrzeugen ins Ausland ist eine NoVA-Vergütung somit nicht möglich.