Strahlenschutz bei Radon

Allgemeine Informationen

In einigen Bereichen oder Räumen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer erhöhten Strahlenbelastung kommen. Einer dieser Stoffe ist das radioaktive Gas Radon.

Die erhöhte Strahlenexposition durch Radon kann unterschiedliche Ursachen haben. Einerseits gibt es Arbeitsbereiche, die unabhängig von ihrer geografischen Lage eine erhöhte Radonbelastung aufweisen. Das sind unterirdische Arbeitsbereiche (z.B. Stollen, Schauhöhlen) oder Bereiche in Wasserversorgungsanlagen und Radon-Kuranstalten, wo Radon aus dem Wasser in die Raumluft entweicht.

Andererseits gibt es geografische Gebiete in Österreich, in denen es wegen der Eigenschaften des Bodens bei vergleichsweise vielen Gebäuden zu hohen Radonkonzentrationen in Innenräumen kommt. In Anlage 1 der Radonschutzverordnung werden diese auf Gemeindeebene als Radonschutzgebiete ausgewiesen. Betroffen sind hier Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoß.

Festlegungen dazu finden Sie in § 98 Strahlenschutzgesetz 2020 und der Radonschutzverordnung.

Um dem Schutz der Arbeitskräfte nachzukommen, muss jene Person, die für die Arbeitsplätze verantwortlich ist, die Ermittlung der Radonkonzentration an jedem dieser Arbeitsplätze veranlassen. Dafür muss sie eine ermächtigte Überwachungsstelle beauftragen. Eine Liste der ermächtigten Überwachungsstellen findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation, Mobilität und Technologie (BMK).

Bei der Beauftragung der Überwachungsstelle ist eine eindeutige Identifizierungsnummer anzugeben. Das BMK stellt in EDM (Elektronisches Datenmanagement des Bundes – edm.gv.at) die technischen Voraussetzungen zur Generierung dieser eindeutigen Standort-Identifizierung zur Verfügung:

Bei der Registrierung werden die Unternehmensdaten angegeben und als Tätigkeitsprofil "Inhaber eines Standortes mit der Verpflichtung zur Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz" ausgewählt. Nach Erhalt der Zugangsdaten und dem Login werden unter dem Menüpunkt "ZAReg Stammdatenpflege" die von der Messverpflichtung betroffenen Standorte angelegt. Es wird nun jeder Standort mit einer "Global Location Number" (GLN) angezeigt, die im Zuge der Beauftragung einer Messung als eindeutige Standort-Identifizierung an die Überwachungsstelle zu übermitteln ist.

Eine Anleitung zur Registrierung und zum Anlegen der Standorte in EDM steht unter edm.gv.at zur Verfügung.

Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration (§ 6 Radonschutzverordnung). Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine der dort genannten Voraussetzungen zu, muss keine Erhebung der Radonkonzentration beauftragt werden. Bei Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoß in Radonschutzgebieten ist dieser Sachverhalt der zuständigen Behörde unter Angabe der Identifizierungsnummer des Standortes schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die weiteren Verpflichtungen hängen von der erhobenen Radonkonzentration ab. Liegt die erhobene Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unterhalb des Referenzwerts, sind keine weiteren Veranlassungen notwendig.

Liegt die erhobene Radonkonzentration an mindestens einem Arbeitsplatz über dem Referenzwert, so sollte zunächst versucht werden, durch bauliche Maßnahmen die Radonbelastung an den betreffenden Arbeitsplätzen zu verringern. In den meisten Fällen wird es bei fachkundiger Vorgangsweise möglich sein, mit relativ geringem Aufwand eine dauerhafte Senkung der Radonkonzentration zu erzielen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist eine Kontrollmessung notwendig.

Liegt die erhobene Radonkonzentration bei der Kontrollmessung an allen Arbeitsplätzen unterhalb des Referenzwerts, sind keine weiteren Veranlassungen notwendig. Liegt die erhobene Radonkonzentration bei der Kontrollmessung weiterhin über dem Referenzwert und sind weitere bauliche Maßnahmen ökonomisch nicht vertretbar, muss eine Dosisabschätzung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle veranlasst werden.

Sobald die Ergebnisse der Dosisabschätzung vorliegen, sind Informationen zu der Radonmessung, der Dosisabschätzung und den durchgeführten Maßnahmen an die zuständige Strahlenschutzbehörde zu melden. Gegebenenfalls kann in einer Stellungnahme begründet werden, warum weitere Maßnahmen unzumutbar sind.

Weitere Verpflichtungen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und von der Beurteilung der gemeldeten Informationen durch die zuständige Behörde (§ 100 Abs 5 bis 8 Strahlenschutzgesetz 2020).

Nach relevanten Veränderungen muss neuerlich eine Radonmessung durchgeführt werden. In der Radonschutzverordnung sind die relevanten Änderungen definiert.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen mit Arbeitsplätzen in Wasserversorgungsunternehmen, untertägigen Bereichen von Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, in Schaubergwerken und Schauhöhlen sowie in Radon-Kureinrichtungen

Unternehmen in Radonschutzgebieten mit Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschoßen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Fristen

Veranlassung einer Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Arbeit gemäß § 100 Strahlenschutzgesetz 2020.

Bestand die betreffende Betriebsstätte bereits beim Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes 2020 (1. August 2020), so ist die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle bis spätestens 31. Juli 2022 zu veranlassen (Übergangsfrist).

Abhängig vom Ergebnis der Radonmessung sind folgende Fristen gemäß § 100 Strahlenschutzgesetz 2020 einzuhalten:

  • Überschreitet die Radonkonzentration bei der Erstmessung den Referenzwert: 18 Monate ab Vorliegen des Ergebnisses zum Setzen von Maßnahmen, Veranlassen einer Kontrollmessung und Veranlassen einer Dosisabschätzung, falls der Referenzwert bei der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird
  • Ab Vorliegen des Ergebnisses der Dosisabschätzung: vier Wochen für Meldung an die zuständige Behörde

Weitere Fristen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung von der Beurteilung der übermittelten Informationen durch die zuständige Behörde (§ 100 Abs 5 bis 8 Strahlenschutzgesetz 2020).

Um eine Ausnahme von der Messverpflichtung in Anspruch zu nehmen, muss diese der Behörde gemeldet werden. Hierfür ist keine explizite Frist vorgesehen. Allerdings ist das Unterlassen der Veranlassung der Radonmessung eine Verwaltungsstraftat. Daher ist es ratsam, eine zutreffende Ausnahme innerhalb jener Fristen zu melden, die für die Veranlassung der Messung gelten.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Für "erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz" ist keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Behörde wird aber, wenn vom Unternehmen Meldepflichten nicht eingehalten und/oder keine adäquaten Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt werden, von Amts wegen ein Strahlenschutzverfahren eröffnen.

Es besteht eine Meldepflicht an die zuständige Behörde, sobald die Ergebnisse der Dosisabschätzung vorliegen. Mit dieser Meldung sind Informationen zu der Radonmessung, der Dosisabschätzung und den durchgeführten Maßnahmen an die zuständige Strahlenschutzbehörde zu übermitteln (§ 100 Abs 4 Strahlenschutzgesetz 2020). Gegebenenfalls kann in einer Stellungnahme begründet werden, warum weitere Optimierungsmaßnahmen unzumutbar sind.

Der "Benutzerbereich – EBB" in EDM kann als Kommunikationsplattform zwischen Messverpflichteter/Messverpflichtetem und Behörde genutzt werden und so die Bearbeitungszeit von Dokumenten verkürzen beziehungsweise die Bearbeitung vereinfachen.

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Unterliegt der Betrieb dem Mineralrohstoffgesetz, ist die gemäß Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde auch für den Radonschutz zuständig.

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