Auch Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende Abfälle selbst behandeln, müssen im Hinblick auf diese Abfallbehandlung Aufzeichnungen führen und eine Jahresabfallbilanz melden. Werden die Abfälle dabei am selben Standort behandelt, an dem sie angefallen sind, so genügt die Führung von Aufzeichnungen in Papierform. Die Meldung der Jahresabfallbilanz muss elektronisch im Wege des EDM-Registers erfolgen. Ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ausschließlich die bei ihnen selbst angefallenen, nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe, selbst behandeln.