Wirtschaftstreuhänder - Umsatzgebühren - Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen.

Hinweis

Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach, muss die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes schätzen und mit Bescheid vorschreiben.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Belege und Auskünfte bezüglich der übermittelten Umlagenerklärung.

Fristen

Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

  • Bescheid
    • 14,30 Euro Bundesgebühr

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§ 175 Abs 8 bis 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Verfahrensablauf

Die Umsatzgebühren werden von der zuständigen Stelle mit Bescheid festgesetzt.

Hinweis

Gegen einen solchen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.

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