IPPC-Behandlungsanlagen - Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung

Allgemeine Informationen

Die Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Anlageninhaberin/der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls aber innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden), zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen.

Die BVT-Schlussfolgerungen sind am EDM-Portal abrufbar.

Die Behörde muss innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus überprüft und aktualisiert die Behörde die Genehmigung und trägt, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn

  • die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen
  • die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert
  • eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert
  • für die IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen

Erforderliche Unterlagen

Genehmigungsantrag und beizuschließende Unterlagen finden sich im Kapitel "IPPC-Behandlungsanlagen – Genehmigungsverfahren".

Fristen

Es hat eine regelmäßige Überprüfung der Genehmigung durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber selbst zu erfolgen.

Jedenfalls aber muss die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage der Behörde mitteilen, ob zur Anpassung an den Stand der Technik oder an diese BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung oder Aktualisierung der Genehmigung erforderlich ist.

Weiters muss die Inhaberin/der Inhaber regelmäßig, jedenfalls aber innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage, die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik treffen.

Wird von der Inhaberin/dem Inhaber der Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, verfügt die zuständige Stelle die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Letzte Aktualisierung

22. März 2023

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik können genehmigungspflichtige Änderungen sein, die erst von der zuständigen Stelle genehmigt werden müssen. In diesem Fall wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Wenn keine genehmigungspflichtige Änderung (z.B. wesentliche Änderung) zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich ist, muss die Maßnahme der zuständigen Stelle in der Regel nur angezeigt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

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