Die Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Anlageninhaberin/der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls aber innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden), zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen.
Hinweis
Die BVT-Schlussfolgerungen sind am EDM-Portal abrufbar.
Die Behörde muss innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus überprüft und aktualisiert die Behörde die Genehmigung und trägt, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn
- die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen
- die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert
- eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert
- für die IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen