Jede grenzüberschreitende Verbringung
umschlossener radioaktiver Stoffe
muss beim Zentralen Quellenregister
gemeldet werden
. Dies betrifft Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verbringungen zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat. Die Meldungen an das Zentrale Quellenregister sind unter
edm.gv.at (
→
BMK
)
in elektronischer Form unter Verwendung der vom Register zur Verfügung gestellten Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
Verbringungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft unterliegen den Bestimmungen der Verordnung 1493/93/Euratom. Diese sieht vor, dass sich die Verbringerin/der Verbringer radioaktiver Stoffe vorab davon überzeugt, dass die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Dazu dient das Formular "Standarderklärung" gemäß 1493/93/Euratom, in dem die für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Bewilligungsbehörde eine entsprechende Bestätigung eintragen muss. Das Formular ist im Zentralen Quellenregister unter
edm.gv.at (
→
BMK
)
durch die registrierte Inhaberin/den registrierten Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung online zu erstellen.
Verbringungen aus einem Drittstaat oder in einen Drittstaat unterliegen nicht den Bestimmungen der Europäischen Union. Diese grenzüberschreitenden Verbringungen sind in § 33 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) geregelt. Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung
bzw.
Zulassung zum Bezug berechtigt ist. Daher wird auch für derartige Verbringungen ein Formular im Zentralen Quellenregister unter
edm.gv.at (
→
BMK
)
angeboten. Durch die Verwendung dieses Formulars werden die Meldepflichten des § 35
AllgStrSchV
miterfüllt.
Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer
Bauartzulassung
bzw.
die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.