Antrag:
persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
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formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle der nichtautomatischen Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung
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sofern erforderlich, wird eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke als Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben
Verfahrensdauer:
bis zu drei Monate, bei nichtautomatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel:
Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43 1 408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (
recht@apothekerkammer.at
) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im
PDF
zu erheben.