Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen

Allgemeine Informationen

Tätigkeiten mit Strahlenquellen (im bisherigen Strahlenschutzrecht als "Umgang" bezeichnet) bedürfen in den meisten Fällen einer Bewilligung gemäß Strahlenschutzgesetz. Gemäß § 3 Z 73 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) ist "Tätigkeit" definiert als "eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird".

Abhängig von Art und Gefährdungspotential der beabsichtigten Tätigkeit sieht das Strahlenschutzrecht unterschiedliche Bewilligungsverfahren vor:

  • Zweistufiges Bewilligungsverfahren: Sind bereits bei der Errichtung von Anlagen bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen notwendig, kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung (§§ 15 bis 17 StrSchG 2020). Dabei wird zunächst eine Errichtungsbewilligung und als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt.
  • Einstufiges Bewilligungsverfahren gemäß §§ 15 und 17 StrSchG 2020

Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt gibt es hinsichtlich Bewilligungsverfahren eine Neuerung: Sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind, kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Behördenverfahren abgehandelt werden (§ 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020).

Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde im Voraus ab, ob im konkreten Fall ein gemeinsames Behördenverfahren möglich ist.

Jede Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ist ebenfalls bewilligungspflichtig (§ 18 StrSchG 2020). Ein solcher Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzubringen. Der Verfahrensablauf ist ähnlich einer Erstbewilligung.

Eine zentrale Voraussetzung für eine Bewilligung gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG 2020 ist Strahlenschutzfachwissen im Unternehmen. Dazu muss vom Unternehmen eine "Strahlenschutzbeauftragte"/ein "Strahlenschutzbeauftragter" gegenüber der Behörde benannt werden. Diese Person muss – neben der entsprechenden schulischen Vorbildung – eine Strahlenschutzausbildung durch eine behördlich ermächtigte Ausbildungsstelle erhalten haben. Die zentralen Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten/des Strahlenschutzbeauftragten sind in § 64 Abs 1 StrSchG 2020 festgelegt. Wichtig dabei ist, dass gegenüber der Strahlenschutzbehörde die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber verantwortlich für die Einhaltung des Strahlenschutzrechts ist und nicht die Strahlenschutzbeauftragte/der Strahlenschutzbeauftragte.

Einen Spezialfall stellt die Genehmigung gemäß § 77 StrSchG 2020 für Unternehmen dar, deren Arbeitskräfte Arbeiten als sogenannte "externe Arbeitskräfte" ausführen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitskräfte nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind. In solchen Fällen sind beide Unternehmen verantwortlich für den Schutz der Arbeitskräfte. Es gelten Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten (§ 81 StrSchG 2020 und § 118 AllgStrSchV 2020).

Darüber hinaus gibt es noch im Rahmen der Bauartzulassung den Sonderfall der Zulassung eines bestimmten Gerätetyps, der in größerer Stückzahl eingesetzt wird. Besitzt ein Gerät eine solche Bauartzulassung, entfällt für das Unternehmen, das ein solches Gerät verwenden möchte, die Bewilligungspflicht gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG 2020. Es bestehen allerdings Meldepflichten an die zuständige Strahlenschutzbehörde, beispielsweise bevor das Gerät erstmals eingesetzt wird (§ 35 Abs 4 StrSchG sowie § 25 AllgStrSchV 2020).

Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß § 61 StrSchG 2020 die bewilligte Tätigkeit. Dabei werden die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (das StrSchG 2020 sowie die AllgStrSchV 2020) und der Bescheidinhalte kontrolliert. Das vorgeschriebene Intervall hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für welche Tätigkeitsart konkret vorzulegen sind, ist in § 10 AllgStrSchV 2020 festgelegt. Bei hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ist zusätzlich der Nachweis einer Versicherung für die sichere Entsorgung der Quelle sowie einer Rücknahmevereinbarung mit der Lieferantin/dem Lieferanten erforderlich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Letzte Aktualisierung

20. Februar 2023

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Das Bewilligungsverfahren erfolgt auf schriftlichen Antrag des Unternehmens. Der Antrag hat alle Unterlagen zu enthalten, die der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine sichere Ausübung der Tätigkeit gegeben sind.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erlässt die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung einen Bewilligungsbescheid. Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten, die vom Unternehmen einzuhalten sind.

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