Schließung einer Filiale

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.

Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.

Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

Freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe:

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 46, 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gewerbeinhabers/der Gewerbeinhaberin
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort der weiteren Betriebsstätte
  • GISA-Zahl
  • Datum des Erstellens der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte

Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt.

Zuständige Stelle

Zusätzliche Information

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