Antrag:
persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste
Verfahrensdauer:
bis zu drei Monate, in Fällen, in denen aufgrund der Richtlinie 2005/36/
EG
keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen