Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (→ BEV)