BesamungstechnikerIn - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Tätigkeitsfeld von Besamungstechnikern/ Besamungs- technikerinnen ist je nach entsprechender Befähigung/Ausbildung, die Durchführung der künstlichen Besamung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden in einem fremden Tierbestand. Der Besamungstechniker/die Besamungstechnikerin hat dabei insbesondere die tierzucht- und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Besteht das Bedürfnis, eine Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer anerkennen zu lassen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert wurde, ist dafür ein Antrag an die zuständige Behörde erforderlich. Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind. Für die Ausübung ist neben der fachlichen Eignung und der Sprachkenntnisse auch die Verlässlichkeit Voraussetzung. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz-, oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
Die Tätigkeit als Besamungstechniker/Besamungstechnikerin darf überhaupt erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde, das ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer als Tierzuchtbehörde über die erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Einschlägige Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise.
  • Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass keine unter Nr. 01 angeführte Verurteilung vorliegt, erforderlich.
  • Besamungstechniker/Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder - falls sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates sind - den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
  • Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
  • Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Staatsangehörigkeitsnachweis

Fristen

keine

Kosten

Bundesgebühren:
€ 14,30 (für Antrag), € 3,90 (je Beilagenbogen á 4 Seiten A-4) Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Einbringen des Antrags inklusive der Unterlagen bei der zuständigen Behörde. Prüfung durch die zuständige Behörde, ob und inwiefern die ausländische Qualifikation gleichwertig ist. Bescheid, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt wird bzw. ev. nötige Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen vorgesehen sind.

Voraussetzungen

1. a) Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, einer EWR-Vertragspartei oder der Schweizer Eidgenossenschaft

b) Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind.

2. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der dem Art. 13 Abs.1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

keine

Zuständige Stelle

Für verfahrensrechtliche Auskünfte:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht

 

Für tierzuchtrechtliche Auskünfte:
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten
E-Mail: office@lk-noe.at
Tel: +43(0)5 0259

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Für den Inhalt verantwortlich

Für verfahrensrechtliche Auskünfte:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht

 

Für tierzuchtrechtliche Auskünfte:
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Wiener Straße 64
3100 St. Pölten
E-Mail: office@lk-noe.at
Tel: +43(0)5 0259

Letzte Aktualisierung

25.07.2023

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