Kindergarten - Inbetriebnahmeverfahren

Allgemeine Information

Die Fertigstellung von Baumaßnahmen an einem Kindergarten bzw. einer Kindergartengruppe ist seitens des Kindergartenerhalters anzuzeigen bevor die NÖ Landesregierung die Anzeige schriftlich zur Kenntnis nimmt erfolgt eine entsprechende Prüfung der fertiggestellten Baumaßnahmen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Vor Inbetriebnahme des neuen Gebäudes/der neuen Räumlichkeiten.

Kosten

Verhandlungskosten/Kommissionsgebühr:
€ 13,80 pro ½ Stunde und Kommissionsmitglied
Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.

Rechtsgrundlagen

§ 14 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung

Verfahrensverlauf

Nach Fertigstellung der neuen Kindergartenräumlichkeiten/des neuen Kindergartengebäudes ist vor Inbetriebnahme (ungefähr 5 Wochen vorher) seitens des Kindergartenerhalters die Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

Zur Prüfung, ob die erforderlichen und fertig gestellten Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes 2006 entsprechen und gemäß dem genehmigten Einreichplan ausgeführt worden sind, wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Anschließend wird die Inbetriebnahme schriftlich zur Kenntnis genommen.

Voraussetzungen

  • Anzeige
  • Die erforderlichen und fertig gestellten Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften müssen den Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes 2006 entsprechen und gemäß dem genehmigten Einreichplan ausgeführt worden sein.
  • Die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagoge und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen beigestellt sein.

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Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner Niederösterreich: https://eap.noe.gv.at/Start.aspx

Letzte Aktualisierung

17.09.2024

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